Ein nachlassendes Hörvermögen kann die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Gespräche werden anstrengend, soziale Kontakte leiden und der Alltag wird zur Herausforderung. Moderne Hörgeräte bieten hier wirksame Unterstützung. Doch viele Betroffene zögern aufgrund der befürchteten hohen Kosten, dabei übernehmen die Krankenkassen, sowohl gesetzlich als auch privat, in der Regel die Kosten. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist und Sie sich bei Ihren Ansprüchen in einem gewissen Rahmen bewegen. Wer Extras möchte, muss diese selbst bezahlen.
- Alles auf einen Blick:
- Werden Hörgeräte von der Krankenkasse bezahlt?
- Welche Voraussetzungen müssen für die Kostenübernahme durch die GKV erfüllt sein?
- Hörgeräte Kostenübernahme: Was ist der Festbetrag bei Hörgeräten und wie wird er bestimmt?
- Welche Leistungen sind im Festbetrag für Hörgeräte enthalten?
- Übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für Reparaturen und Nachsorge?
- Welche Zusatzkosten muss der Versicherte selbst tragen?
- Wie unterscheiden sich die Hörgeräteklassen: Kassenmodell vs. Premium?
- Wie sieht die Kostenübernahme bei Kindern oder Jugendlichen mit Hörgerät aus?
- Welche Nachweise verlangt die Krankenkasse für die Kostenübernahme?
- Diese 5 Dinge sollten Sie beachten
- Fazit
- Hörgeräte Kostenübernahme: Häufig gestellte Fragen
- Quellen
Alles auf einen Blick:
- Wer gesetzlich versichert ist, hat ab einem bestimmten Grad des Hörverlusts einen Anspruch auf ein Hörgerät. Bei den Privatversicherten zählt der Tarif, der gewählt wurde.
- Für ein Hörgerät fällt bei gesetzlich Versicherten eine Zuzahlung von 10 Euro an. Sind beide Ohren betroffen, dann müssen Sie die 10 Euro pro Hörgerät zahlen.
- Die Krankenkassen sind verpflichtet, Hörgeräte zu finanzieren, die dem Stand der Technik entsprechen, digital sind und alle wesentlichen Funktionen zur ausreichenden Kompensation Ihrer Hörminderung bieten.
- Nach Ausstellung der Verordnung durch den HNO-Arzt können Versicherte einen Termin mit einem Anbieter ihrer Wahl vereinbaren, der als Vertragspartner der Krankenkasse zugelassen ist.
- Entscheiden Sie sich für ein Hörgerät, dessen Preis den Festbetrag übersteigt, müssen Sie die Differenz zwischen dem Gerätepreis und dem Festbetrag als Mehrkosten selbst tragen.
Werden Hörgeräte von der Krankenkasse bezahlt?
Weltweit leben 1,5 Milliarden Menschen mit einem Hörverlust. [1] Das beeinträchtigt nicht nur die Kommunikation, sondern auch die soziale Teilhabe und das kann, das haben aktuelle Studien herausgefunden, sogar die Wahrscheinlichkeit von Demenz erhöhen. Gerade ein vermindertes Hörvermögen im mittleren Lebensalter kann das Demenzrisiko steigern. [2] Umso wichtiger ist es, dass frühzeitig gegengesteuert wird. Die Hörgeräte von heute sind technisch sehr ausgefeilt und zum Teil kaum mehr zu erkennen. Allerdings auch nicht günstig. Doch gerade weil das Hören für den Menschen so wichtig ist, greift hier die Krankenkasse, denn die verschiedenen Hörgeräte-Arten gehören zu den sogenannten Hilfsmitteln, die im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind.
Bei der Kostenübernahme von Hörgeräten steht immer das individuelle Bedürfnis der versicherten Person im Vordergrund. Die Krankenkassen stellen dafür bestimmte Anforderungen an die Versorgung, wie
- ausreichende Verstärkung,
- gute Sprachverständlichkeit und
- eine zeitgemäße Digitaltechnik mit sinnvoller Mehrkanaligkeit,
damit das Hörgerät an verschiedene Hörsituationen angepasst werden kann. Viele Anbieter sind als Vertragspartner der Krankenkassen zugelassen und müssen mit ihren Hörsystemen genau diese Anforderungen erfüllen, damit eine aufzahlungsfreie, also eigenanteilsfreie Versorgung möglich ist. In der Regel umfasst dies nicht nur das Hörgerät selbst, sondern auch das individuell angefertigte Ohrpassstück, das für einen sicheren und komfortablen Sitz sorgt.
Was ist das Ziel der Hörgeräteübernahme durch die Krankenkasse?
- Ausgleich eines Defizits im Hörvermögen
- Fördern des räumlichen Hörens durch eine beidohrige Versorgung
- Kommunikationsbehinderung in Beruf und Freizeit vermeiden
Die Zufriedenheit mit einem Hörgerät hängt in hohem Maß von der ersten Anpassung durch einen Hörakustiker ab. Dabei wird das Hörgerät auf Grundlage der ärztlichen Verordnung exakt auf Ihr persönliches Hörprofil eingestellt. Diese Feinanpassung ist im Normalfall nicht mit einem einzigen Termin abgeschlossen, sondern erstreckt sich meist über mehrere Wochen nach der Auswahl beziehungsweise dem Kauf des Hörgeräts. Wenn die Anpassung abgeschlossen ist, kontrolliert Ihr Arzt das Ergebnis. Dabei wird überprüft, ob die gewünschte Hörverbesserung tatsächlich erreicht wurde. [3]
Welche Rolle spielen private Krankenversicherungen bei der Hörgeräteversorgung?
Die Leistung der privaten Krankenversicherungen (PKV) richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Versicherungsvertrag, den Sie geschlossen haben. Häufig finden sich Höchstbeträge pro Ohr und pro Versorgungszeitraum, zum Beispiel 1.500 Euro je Ohr alle 5 Jahre. Manche Tarife erstatten nahezu den vollen Rechnungsbetrag, andere nur bis zu einer klar definierten Obergrenze. Die Geräte, die eine private Krankenversicherung, können etwas hochwertiger sein als die der gesetzlichen. Dabei ist es oft sinnvoll, wenn der HNO-Arzt und/oder der Hörakustiker auf der Verordnung in einer kurzen Begründung festhält, warum ein bestimmtes (auch höherwertiges) Gerät medizinisch notwendig ist. Solche Gründe können sein: berufliche Kommunikationsanforderungen, komplexe Hörsituation oder besondere Sprachverstehensprobleme. Die Festbeträge des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV) spielen für privat Versicherte nur indirekt eine Rolle, beispielsweise als Vergleichswert. Zwei privat versicherte Personen können deshalb bei identischer Hörminderung völlig unterschiedliche Erstattungen erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen für die Kostenübernahme durch die GKV erfüllt sein?
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gegenüber ihrer Krankenkasse, denn hier greift der § 33 SGB V. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für ein Hilfsmittel allerdings nur, wenn dieses zum einen vom HNO-Arzt als medizinisch notwendig eingestuft wurde und zum anderen im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist. Auch wenn das Verzeichnis rechtlich nicht bindend ist, hat es eine starke orientierende Wirkung. Es informiert darüber, welche Produkte von den Krankenkassen übernommen werden können und welche Anforderungen an deren Qualität gestellt werden. Zudem sorgt es für mehr Transparenz im Markt und dient Krankenkassen sowie weiteren Beteiligten als wichtige Entscheidungshilfe.
Was ist die Hilfsmittelnummer?
Die Hilfsmittelnummer enthält Informationen über die Produktgruppe, die Produktart sowie die individuelle Ausführung eines Hilfsmittels, beispielsweise eines Hörgeräts, eines elektrischen Rollstuhls durch die Krankenkasse oder eines Pflegebetts, das Sie beantragen Die Nummer ist aber nicht nur für die Versicherten wichtig, sondern auch für die Leistungserbringer wie Hörakustiker oder Fachgeschäfte für Sanitärbedarf, denn sie ordnet den Leistungsanspruch eindeutig zu und legt die Qualitätsanforderungen fest. Hat ein Hilfsmittel keine Hilfsmittelnummer, ist eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nur über eine Einzelfallprüfung möglich.
Welche Bezuschussung gilt pro Hörgerät bei der gesetzlichen Krankenversicherung?
Wenn die Kostenübernahme für das Hörgerät durch die Krankenkasse geregelt ist, dann zahlen Versicherte Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Bei einem Hörgerät, das ja von Grund aus schon relativ teuer ist, können Sie also davon ausgehen, dass Sie 10 Euro zuhalen müssen. Das Bundesgesundheitsministerium als Experte für alle Gesundheitsfragen erklärt die Zuzahlung durch die gesetzlich Versicherten wie folgt:
„Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich an den Kosten bestimmter Leistungen zu beteiligen. Der Eigenanteil soll bewirken, dass die Versicherten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine kostenbewusste und verantwortungsvolle Inanspruchnahme von Leistungen Wert legen.“ [4]
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten bedeutet hier, dass diese Zuzahlung nur dann geleistet werden muss, wenn eine sogenannte Belastungsgrenze nicht überschritten ist. Diese liegt bei 2 Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens, wenn Sie chronisch krank sind sogar nur bei einem Prozent.
Wie hoch ist die Zuzahlung bei Hörgeräten für beide Ohren?
Bei den zuzahlungspflichtigen Hilfsmitteln unterscheidet die Krankenkasse zwischen „Zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln“ wie Inkontinenzhilfe, Spritzen oder Bettschutzeinlagen, bei denen eine Höchstzuzahlungsgrenze von 10 Euro im Monat greift und solchen Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und bei denen Sie pro Hilfsmittel zahlen. Wenn Sie also für beide Ohren ein Hörgerät benötigen, dann müssen Sie, sofern für Sie nicht „zuzahlungsfrei“ gilt, 20 Euro bezahlen.
Hörgeräte Kostenübernahme: Was ist der Festbetrag bei Hörgeräten und wie wird er bestimmt?
Der Festbetrag ist die Summe, die Ihre gesetzliche Krankenkasse maximal für ein medizinisch notwendiges Hörgerät (oder 2 Hörgeräte bei beidseitiger Versorgung) sowie die damit verbundenen Serviceleistungen wie Anpassung, Wartung und Reparaturpauschale für 6 Jahre übernimmt. Der Festbetrag wird vom GKV-Spitzenverband festgesetzt. Die Bestimmung erfolgt auf Basis der Preise für Hörgeräte, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind, wobei die Beträge gewährleisten sollen, dass Versicherte eine dem medizinischen Bedarf entsprechende Versorgung erhalten. Die genauen Beträge können sich leicht unterscheiden, aber sie liegen derzeit [Stand November 2025] bei ungefähr 700 bis 800 Euro. [5]
Welche Unterschiede bestehen bei der Kostenübernahme zwischen leichten und hochgradigen Hörverlusten?
| Festbetrag/Versorgungsart | Nettobetrag |
|---|---|
| Hörgerät für schwerhörige Versicherte | 704,37 Euro |
| Hörgerät für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte | 734,81 Euro |
| Zuschlag bei monauraler Versorgung (Standardgerät für ein Ohr) | 151,96 Euro |
| Zuschlag bei monauraler Versorgung (an Taubheit grenzend) | 177,76 Euro |
| Festbetrag für Otoplastik (Zubehör) | 45,07 Euro |
| Hörschlauch und Schirmchen | 11,61 Euro |
Welche Leistungen sind im Festbetrag für Hörgeräte enthalten?
Der Festbetrag deckt sowohl die Kosten für das Hörgerät selbst als auch alle notwendigen Leistungen des Hörakustikers bis zur endgültigen Abgabe ab. Das bedeutet, dass Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Im Einzelnen sind mit dem Festbetrag insbesondere folgende Dienstleistungen eingeschlossen:
- persönliche Gesprächsführung zur Erfassung Ihrer Hörsituation und Ihres individuellen Versorgungsbedarfs
- Begutachtung von Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell (Otoskopie)
- Durchführung audiometrischer Messungen zur Bestimmung Ihres Hörvermögens (Ton- und Sprachaudiometrie)
- umfassende Beratung gemäß den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 127 SGB V)
- Auswahl geeigneter Hörsysteme, die zu Ihrem Hörbedarf passen
- technische Einstellung und Anpassung des Geräts an Ihren individuellen Hörverlust
- sogenannter Toleranztest, bei dem geprüft wird, ob Sie mit dem Gerät gut zurechtkommen
- ausführliche Einweisung in die Bedienung und Pflege des Hörgeräts
- Feinanpassung des Hörgeräts inklusive einer Kontrollmessung nach Ihrer Testphase
Übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für Reparaturen und Nachsorge?
Wenn Sie sich für ein Hörgerät im Rahmen des Festbetrags entscheiden, also ein sogenanntes Kassenmodell ohne private Zuzahlung, übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für notwendige Reparaturen während der üblichen Nutzungsdauer. Man geht hier von 6 Jahren aus. Die Reparaturpauschale ist Teil der sogenannten Pauschalversorgung, zu der auch Service- und Wartungsleistungen gehören. Das umfasst:
- kleinere Reparaturen (z. B. Austausch defekter Bauteile, Schallschläuche, Hörer etc.)
- Wartung und Reinigung
- Funktionskontrollen (z. B. wenn das Hörgerät pfeift)
Die Reparaturkosten sind dabei entweder in der Versorgungspauschale enthalten oder werden über einen separaten Reparaturpauschalvertrag zwischen Hörakustiker und Krankenkasse abgerechnet. Verschleißteile wie Batterien sind aber nicht im Festbetrag enthalten und müssen selbst bezahlt werden.
Welche Zusatzkosten muss der Versicherte selbst tragen?
Zusätzliche Kosten entstehen dann, wenn Sie sich nicht mit einem Kassenhörgerät zufriedengeben, sondern ein Gerät wählen, das über die Kassenleistung hinausgeht, etwa mit
- besonders kleiner Bauform,
- erweiterter Bluetooth-Funktion oder
- speziellen Komfort- oder Designmerkmalen.
In diesem Fall liegt der Verkaufspreis über dem Festbetrag der Krankenkasse und die Differenz zwischen Festbetrag und Gerätepreis zahlen Sie als Versicherter selbst. Diese private Zuzahlung kann, je nach Modell, sehr unterschiedlich ausfallen, von überschaubaren Beträgen bis hin zu mehreren Hundert oder sogar über Tausend Euro pro Gerät. Hinzu kommen können laufende Kosten für Zubehör und Verbrauchsmaterial, etwa für Batterien, Reinigungs- und Pflegemittel oder spezielle Trockensysteme. Bei Akku-Hörgeräten gehören das Ladegerät und ein Akku normalerweise zur Erstausstattung, doch Ersatzakkus oder zusätzliche Technik wie
- Fernsehadapter,
- externe Mikrofone oder
- Fernbedienungen
sind meist keine Kassenleistung und müssen selbst bezahlt werden. Gleiches gilt für viele optionale Servicepakete, erweiterte Garantien oder Versicherungen gegen Verlust des Gerätes. Bei der Reparatur und der Wartung wird unterschieden zwischen einer regulären Versorgung zum Festpreis, bei dem diese Leistungen inklusive sind und einem Premiumgerät, bei dem zum Beispiel Austauschteile nicht oder zumindest nicht vollständig von der Kasse getragen werden.
Wie unterscheiden sich die Hörgeräteklassen: Kassenmodell vs. Premium?
| Merkmal | Kassenmodell (Basis/Nulltarif) | Premium-Hörgerät (Zuzahlung) |
|---|---|---|
| Kosten |
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| Technologie-Standard |
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| Hörkomfort (Ruhe) |
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| Hörkomfort (Lärm) |
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| Anzahl der Kanäle/Programme |
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| Richtungshören |
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| Zusatzfunktionen |
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| Bauform/Größe |
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Wie sieht die Kostenübernahme bei Kindern oder Jugendlichen mit Hörgerät aus?
Bei Kindern und Jugendlichen funktioniert die Versorgung bei Schwerhörigkeit in vielen Punkten anders und meist deutlich großzügiger als bei Erwachsenen. Grundsätzlich haben gesetzlich versicherte Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Anspruch auf eine vollständige, kindgerechte Hörgeräteversorgung, ohne dass hierfür eine Zuzahlung anfällt, schon allein, weil für Sie die Möglichkeit zu kommunizieren ein noch größeres Bedürfnis ist als in den anderen Lebensphasen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind generell von gesetzlichen Zuzahlungen für Hilfsmittel beim Hörgeräteakustiker befreit, sodass die üblichen 10 Euro pro Hörgerät nicht erhoben werden und man das Gerät sozusagen zum Nulltarif erhält.
Anders als bei Erwachsenen sind auch die von den Kassen veranschlagten Beträge für Kinder deutlich höher, weil
- Sprachentwicklung,
- schulischer Erfolg und
- soziale Teilhabe
stark vom Hören abhängen. Viele gesetzliche Krankenkassen übernehmen bei Kindern und Jugendlichen je nach Kasse und Vertrag Beträge von etwa 1.000 Euro pro Hörgerät oder mehr; bei beidohriger Versorgung werden die Kosten entsprechend verdoppelt. Auch das Drumherum wird meist deutlich besser bezuschusst, was schon allein daran liegt, dass zum Beispiel die Ohrstücke der Hörhilfe dem Wachstum entsprechend angepasst werden müssen.

Welche Nachweise verlangt die Krankenkasse für die Kostenübernahme?
- Ärztliche Verordnung vom HNO-Facharzt
Der wichtigste Nachweis ist eine Verordnung, also ein Rezept von einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt. Diese muss eine medizinische Indikation für ein Hörgerät enthalten und bestätigen, dass eine Hörminderung vorliegt, die mit einem Hörgerät versorgt werden sollte. - Hörtest
Der HNO-Arzt führt einen Hörtest durch und erstellt ein Audiogramm, das den Grad der Hörschwäche dokumentiert. In der Regel ist eine Hörminderung von mindestens 30 Dezibel auf dem besseren Ohr erforderlich, damit die Krankenkasse einen Zuschuss gewährt. - Kostenvoranschlag vom Hörgeräteakustiker
Nachdem Sie die ärztliche Verordnung erhalten haben, erstellt ein Akustiker einen detaillierten Kostenvoranschlag für die vorgeschlagenen Hörgeräte. Diesen reichen Sie zusammen mit der ärztlichen Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein.
Die Krankenkasse prüft dann die Unterlagen und erteilt eine Genehmigung für die Kostenübernahme bis zur Höhe des Festbetrags. Erst nach dieser Genehmigung sollten Sie die Hörgeräte endgültig beim Akustiker bestellen.
Diese 5 Dinge sollten Sie beachten
- Wenn Ihnen ausschließlich Geräte mit Aufzahlung angeboten werden, dürfen Sie ausdrücklich nach einer vollständigen Kassenversorgung fragen, die Ihren Hörbedarf deckt. „Ohne Aufzahlung geht das nicht“ ist in vielen Fällen eher ein Verkaufsargument als eine rechtliche Grenze.
- Sie haben das Recht, bei Problemen wie Pfeifen, unangenehmer Lautstärken oder schlechtem Sprachverstehen bei Lärm wiederzukommen und nachjustieren zu lassen. Das ist bereits über die Versorgung mit abgedeckt. Arrangieren Sie sich nicht mit einem suboptimal eingestellten Gerät.
- Alles, was Sie selbst zuzahlen (Eigenanteile, private Zuzahlungen, bestimmte Fahrtkosten, ggf. Reparaturen), können Sie unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung geltend machen, vor allem wenn der Eigenanteil hoch ist. Voraussetzung ist eine saubere Dokumentation der ärztlichen Verordnungen, Rechnungen und Erstattungsnachweise.
- Wenn eine Versorgung abgelehnt oder stark gekürzt wird, kann ein gut begründeter Widerspruch, eventuell auch mit Unterstützung des Akustikers oder eines Sozialverbands, die Entscheidung durchaus noch verändern.
- Ein Wechsel der Krankenkasse hat Auswirkungen darauf, wer für Reparaturen, Ersatz oder Neuversorgungen zuständig ist.
Fazit
Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland übernehmen grundsätzlich die Kosten für Hörgeräte, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. Dies stellt eine wichtige Grundversorgung sicher und ermöglicht auch Menschen mit geringerem Einkommen den Zugang zu Hörhilfen. Allerdings deckt der Festbetrag der Krankenkasse lediglich einfache Basismodelle ab. Wer moderne Technologien wie Bluetooth-Konnektivität, bessere Störgeräuschunterdrückung oder aufwändige Anpassungsmöglichkeiten wünscht, muss oft erhebliche Zuzahlungen selbst leisten.
Hörgeräte Kostenübernahme: Häufig gestellte Fragen
Was passiert, wenn das gewählte Hörgerät teurer ist als der Festbetrag?
Wenn das Hörgerät teurer ist als der Festbetrag der Krankenkasse, muss der Differenzbetrag vom Patienten selbst getragen werden. Zusätzlich können bei Premiumgeräten auch Reparaturkosten anfallen, die über die von der Krankenkasse abgedeckten Pauschalen hinausgehen, sodass weitere private Kosten möglich sind.
Wie oft kann ein Versicherter ein neues Hörgerät über die GKV erhalten?
Im Normalfall erhalten Sie alle 6 Jahre ein neues Hörgerät. Falls Sie aber während der Laufzeit Ihres Hörgeräts häufige Reparaturen benötigen oder das Gerät nicht mehr richtig funktioniert, kann auch eine frühzeitige Neuversorgung geprüft werden. Dies muss aber immer individuell mit der Krankenkasse abgestimmt werden.
Welche Unterschiede gelten bei verschiedenen Krankenkassen bezüglich Leistung und Zuschusshöhe?
Die tatsächliche Leistung Ihrer Krankenkasse hängt dabei auch von indiviudellen Verträgen ab, die sie mit den einzelnen Hörgeräteakustikern geschlossen hat. Diese vertraglich vereinbarten Preise können manchmal unter dem offiziellen Festbetrag liegen.
Quellen
[1] „WHO World Report on Hearing – 10 Millionen Menschen in Deutschland halten ihr Hörvermögen für gemindert“. Bvhi.org, bvhi.org/2021/03/03/who-world-report-on-hearing/. Zugegriffen 20. November 2025.
[2] Will, Gisela. „Hörverlust als moderater Risikofaktor für Demenz • DGP“. DeutschesGesundheitsPortal, HealthCom GmbH, 19. November 2025, www.deutschesgesundheitsportal.de/2025/11/19/ist-hoerverlust-risikofaktor-fuer-demenz/?indication=demenz-alzheimer. Zugegriffen 20. November 2025.
[3] „Hörgeräte: Was zahlt die Krankenkasse?“ Verbraucherzentrale.de, www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/hoergeraete-was-zahlt-die-krankenkasse-11470. Zugegriffen 19. November 2025.
[4] „Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung“. Bundesgesundheitsministerium.de, www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/A/Arzneimittelversorgung/Zuzahlungsregelungen_GKV.pdf. Zugegriffen 20. November 2025.
[5] „1. Allgemeine Erläuterungen zum Festbetragsgruppensystem und zu den Festbeträgen“. Gkv-spitzenverband.de, www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/festbetraege/einzelne_himi_arten/20211220_Festbetraege_fuer_Hoerhilfen.pdf. Zugegriffen 20. November 2025.